Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung ist das zentrale Regelwerk für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich.
Kernpunkte der BetrSichV:
- Einheitliche Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel
- "Stand der Technik" als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
- Prüfpflichten vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen
- Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- TRBS 2121 Teil 1 und Teil 2 konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung für die Gefährdungsbeurteilung bei Absturzgefahren. Die TRBS 2121 Teil 2 behandelt speziell die Verwendung von Leitern als Verkehrswege und hochgelegene Arbeitsplätze.
Anwendungsbereich TRBS 2121:
- Ermittlung und Bewertung von Absturzgefährdungen
- Verwendung von trag- und fahrbaren Leitern
- Schutzmaßnahmen bei der Arbeit in der Höhe
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Steigtechnik
Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Unternehmen nach § 3, ihren Mitarbeitern sichere und intakte Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergänzt diese Anforderungen durch spezifische Bestimmungen für Arbeitsstätten.
Die DGUV Information 208-016 (ehemals BGI 694) ist die zentrale Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten. Sie richtet sich an Unternehmer, die tragbare Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten zur Verfügung stellen.
Weitere relevante DGUV-Bestimmungen
- DGUV Information 201-011 - Handlungsanleitung für Arbeits- und Schutzgerüste (ehemals BGI/GUV-I 663)
- DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern (ehemals BGI/GUV-I 5189)
- DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention (ehemals BGV A1)
- DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (ehemals BGR/GUV-R 198)
Spezialvorschriften für Rettungstechnik
- Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 10 - Tragbare Leitern
- DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte bei der Feuerwehr (ehemals BGG/GUV-G 9102)
Diese Vorschriften regeln die besonderen Anforderungen an Leitern und Steigtechnik im Feuerwehr- und Rettungswesen mit erhöhten Sicherheitsstandards.
Technische Normen und Standards
Diese technischen Normen definieren die konkreten Anforderungen an Konstruktion, Prüfung und Kennzeichnung von Steigtechnik-Produkten:
- DIN EN 131 - Leitern - Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung
- DIN EN 1004-1 - Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen
- DIN 18799 Teil 1-3 - Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen
- DIN 4426 - Einrichtungen zur Gebäudereinigung an Bauwerken
- DIN EN ISO 14122 - Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Arbeitsbühnen und Laufstege
- DIN 14094 - Notleiteranlagen - Teil 1: Anforderungen an Notleiteranlagen + Teil 2: Rettungswege auf Dächern
- ASR A1.8 - Technische Regeln für Arbeitsstätten - Verkehrswege
Prüfpflichten und Verantwortlichkeiten
Betreiberpflichten nach BetrSichV
Nach der Betriebssicherheitsverordnung müssen Betreiber:
- Arbeitsmittel vor dem ersten Einsatz prüfen lassen
- Geräte nach Montage oder Änderungen abnehmen lassen
- Regelmäßige Kontrollen durchführen lassen
- Alle Prüfungen und Mängel dokumentieren
Sachkundige Prüfung erforderlich
Alle Prüfungen müssen durch sachkundige und zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Fachkunde, Erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit verfügen.
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